Geschäftsordnung (19.06.2021)

Auf Grundlage von § 12 Abs. 5 und 7 der Satzung der Deutschen Krebsgesellschaft e. V. (DKG) gibt sich die Arbeitsgemeinschaft, vorbehaltlich der erforderlichen Genehmigung des Vorstandes der DKG gemäß § 12 Abs. 7 der Satzung der DKG (Satzung) die folgende Geschäftsordnung:

 

Artikel I: Name und Stellung

Die Arbeitsgemeinschaft Dermatologische Onkologie (ADO) ist eine Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Krebsgesellschaft (DKG) und der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft (DDG).

 

Artikel II: Zielsetzung

  1. Förderung der dermatologischen Onkologie und Sicherung sowie Verbesserung der Qualität der dermato-onkologischen Patientenversorgung.
  2. Erarbeitung von Leitlinien in der dermatologischen Onkologie.
  3. Förderung der Zusammenarbeit und des Austausches von Informationen auf dem Gebiet der dermatologischen Onkologie mit benachbarten Fachgebieten.
  4. Durchführung qualitativ hochwertiger dermatologisch-onkologischer Studien. Dieses Ziel wird durch die Erarbeitung eigener Studienprotokolle und durch Beurteilung und Empfehlung extern ausgearbeiteter und der ADO vorgelegten Studienprotokolle realisiert.
  5. Aufbau und Betrieb von Registern.
  6. Organisation von Fortbildungsmaßnahmen und Förderung des wissenschaftlichen Austauschs auf dem Gebiet der dermatologischen Onkologie.

 

Artikel III: Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der ADO setzt eine Mitgliedschaft in der DKG voraus. Die Mitglieder der ADO müssen demnach Mitglieder der DKG sein. Dies gilt in allen nachfolgend geregelten Fällen der Mitgliedschaft, einschließlich der Ehrenmitgliedschaft. Die Einladung zur Mitgliederversammlung sowie die Versendung weiterer Informationen erfolgt elektronisch, sofern die Mitglieder der ADO eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben. Alle Mitglieder mit einer E-Mail-Adresse erhalten einen Zugang zum geschützten Mitgliederbereich der ADO-Webseite.

 

Artikel IV: Vorstand und erweiterter Vorstand

Der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden, die gleichzeitig die Funktion des Sprechers und des stellvertretenden Sprechers gemäß Satzung der DKG § 12 Abs. 7 ausüben, sowie dem Sekretär, dem Schatzmeister und sechs weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden von den Mitgliedern für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der erste Vorsitzende vertritt die ADO in den Gremien der DKG, wenn nicht per Vorstandsbeschluss eine andere Regelung erfolgt. Der Vorstand kann für spezielle Aufgaben Komitees einberufen.

Erweiterter Vorstand

Die ehemaligen ersten Vorsitzenden, Ehrenmitglieder und alle Komiteesprecher sowie deren Stellvertreter bilden den erweiterten Vorstand. Es wird angestrebt, dass auch die Schweiz und Österreich vertreten sind. Darüber hinaus kann der Vorstand einen „Young Scientist“ als weiteres Mitglied des erweiterten Vorstands benennen. Der erweiterte Vorstand wird zu den Vorstandssitzungen eingeladen, ist aber nicht stimmberechtigt.

 

Artikel V: Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft findet einmal jährlich in Verbindung mit einer Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft Dermatologische Onkologie statt. Sollte eine Jahrestagung aufgrund äußerer Umstände nicht als Präsenzveranstaltung stattfinden können, kann der Vorstand die Entscheidung zu einer Verschiebung der Mitgliederversammlung auf das Folgejahr treffen. Eine Entscheidung zur Verschiebung darf nicht in zwei aufeinander folgenden Jahren getroffen werden.

 

Artikel VI: Organisation

Die ADO ist gemäß § 12 Abs. 3 der Satzung vom Vorstand der DKG gegründet worden. Sie ist mithin ein rechtlich unselbständiger und nicht rechtsfähiger Bestandteil der DKG. Die ADO erhebt keine eigenen Beiträge und führt keinen eigenen Geschäftsbetrieb. Sie führt die Bezeichnung “Arbeitsgemeinschaft Dermatologische Onkologie” auf einem Briefkopf der Deutschen Krebsgesellschaft e.V. Mitglieder der Deutschen Krebsgesellschaft e.V., Sektion C (Industrie) können fördernde Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Dermatologische Onkologie werden. Die Mittel, die der ADO zur Verfügung stehen, sind Teil des Vermögens der DKG.

 

Artikel VII: Wahlen

  1. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt alle zwei Jahre in Verbindung mit einer Mitgliederversammlung im Rahmen der Jahrestagung der ADO. Sollte eine Mitgliederversammlung gemäß Artikel V im Wahljahr nicht stattfinden können, wird die Wahl auf das Folgejahr verschoben. Eine Entscheidung zur Verschiebung darf nicht in zwei aufeinander folgenden Jahren getroffen werden.
  2. Die Ankündigung der Mitgliederversammlungen hat frühestens sechs Monate, spätestens acht Wochen vor der Versammlung zu erfolgen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt elektronisch.
  3. Aktives und passives Wahlrecht haben alle ordentlichen Mitglieder der ADO.
  4. Die Wahlversammlung tagt unter dem Vorsitz des ersten Vorsitzenden oder seiner Stellvertreter. Vor dem Wahlvorgang bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern aus ihrem Kreis. Vorstandsmitglieder und Kandidaten dürfen nicht Teil des Wahlausschusses sein.
  5. Vom ADO-Vorstand und aus dem Kreis der wahlberechtigten Mitglieder werden Kandidaten für den neu zu wählenden Vorstand benannt. Die Benennung hat schriftlich zu erfolgen und muss mindestens zwei Wochen vor der Wahl dem Sekretär der ADO bekannt gegeben worden sein. Die Vorschläge sind nur gültig, wenn das schriftliche Einverständnis des Kandidaten zur Annahme der Kandidatur beiliegt. Bei einer erneuten Kandidatur des Vorstands kann die Einwilligung gegenüber dem Sekretär mündlich im Rahmen einer Vorstandssitzung erfolgen, das Protokoll ersetzt das schriftliche Einverständnis.
  6. Die Wahl erfolgt frei, gleich und geheim. Jeder Wähler hat eine der Zahl der Vorstandsmitglieder entsprechende Stimmenzahl. Eine Kumulierung der Stimmen auf einen Kandidaten oder mehrere Kandidaten ist nicht zulässig.
  7. Der Wahlausschuss ist für die korrekte Durchführung der Wahl verantwortlich. Er überwacht, dass nur Wahlberechtigte abstimmen und jeder Wahlberechtigte nur einen Stimmzettel abgibt.
  8. Gewählt werden die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben. Erhalten mehrere Kandidaten für die letzte zu besetzende Position gleich viele Stimmen, so entscheidet eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  9. Die Wahlversammlung wird erst geschlossen, wenn alle Wahlzettel ausgezählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben worden ist; sie kann vom Wahlleiter jedoch unterbrochen werden.
  10. Eine Wahlanfechtung ist nur während der Wahlversammlung möglich, sie muss vom Anfechter begründet werden. Die Anwesenden entscheiden mit Mehrheit über die Berechtigung der Wahlanfechtung.

 

Diese geänderte Geschäftsordnung ersetzt die Geschäftsordnung der ADO vom 25.09.2020 und tritt nach Beschlussfassung durch den Vorstand der ADO am Tage nach der Genehmigung durch den Vorstand der DKG gemäß § 12 Abs. 7 der Satzung der DKG in Kraft.